Rechtsprechung
KG, 28.11.2016 - 1 VA 21 - 23/16, 1 VA 21/16, 1 VA 22/16, 1 VA 23/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 59 FamFG, § 107 FamFG
Gerichtliches Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung: Antragsbefugnis des Verlobten der im Ausland Geschiedenen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit des Antrags des Verlobten auf Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung der Ehe seiner Verlobten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 107; FamFG § 59
Zulässigkeit des Antrags des Verlobten auf Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung der Ehe seiner Verlobten - rechtsportal.de
FamFG § 107 ; FamFG § 59
Zulässigkeit des Antrags des Verlobten auf Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung der Ehe seiner Verlobten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Antragsbefugnis in einem Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
Papierfundstellen
- FGPrax 2017, 21
- FamRZ 2017, 638
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.10.1991 - XII ZR 145/90
Zugewinnausgleich und ergänzender Ausgleichsanspruch bei Hausbau während der …
Auszug aus KG, 28.11.2016 - 1 VA 21/16
Verlobte stehen zueinander in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (BGH, NJW 1992, 427, 428). - BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14
Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache: …
Auszug aus KG, 28.11.2016 - 1 VA 21/16
Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Rechtsmittelführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Rechtsmittelführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (BGH, NJW 2016, 250, 251). - BGH, 18.04.2012 - XII ZB 623/11
Ablehnung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft: Beschwerdeberechtigung …
Auszug aus KG, 28.11.2016 - 1 VA 21/16
Damit wird jedoch keine eigenständige Beschwerdeberechtigung begründet; die Regelung enthält lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers (BGH, NJW 2012, 2039).